Satzung des Gesundheits- und Reha-Sport Korbach e.V

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 14.02.2007 gegründete Verein führt den Namen Gesundheits- und Reha-Sport Korbach e. V. und hat seinen Sitz in Enser Str. 19, 34497 Korbach. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Korbach an und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“. 

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Hessen e. V. an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzung und Ordnungen an. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung von Gymnastik, Walking, Nordic Walking und verwandten Sportarten. Der Verein fördert den Rehabilitations- und Gesundheitssport und das Gesundheitswesen. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training teil.   

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

4. Der Verein wahrt parteipolitisch Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 

2. Der Verein besteht aus: 
a)  volljährigen Mitgliedern 
b) nicht volljährigen Mitgliedern 
c) fördernden Mitgliedern    
d) Gründungsmitgliedern 
e) Ehrenmitgliedern.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.

§ 5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungs-frist beträgt 2 Monate zum Monatsende. 

4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.  

5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veran-staltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. 

 

§ 7 Maßregeln

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregeln beschlossen werden: 

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse 
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Monatsbeitrag trotz Mahnung
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens 
d)  wegen unehrenhafter Handlungen. 

2. Maßregeln sind: 
a)  Verweis 
b)  befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein. 

3.In den Fällen § 7 Ziff. 1 Buchst. a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte, dem Verein mitgeteilte Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 2 Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.  

4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen die Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. 

5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung bleibt unberührt.  

 

§ 8 Organe

 Die Organe des Vereins sind: 

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand.  

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt über:  

a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b)  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c)  Entlastung des Vorstandes, Wahl der nicht geborenen Vorstandsmitglieder   
d) Bestimmung des Kassenprüfers   
e)  Satzungsänderungen, § 11 Ziffer 2 letzter Satz bleibt unberührt    
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern    
g) Auflösung des Vereins. 

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich im Dezember eines Jahres statt. 

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels    
a)   Aushang im Mitteilungskasten des Vereins im Eingangsbereich der Hessenklinik Stadtkrankenhaus Korbach gGmbH und  
b) Bekanntgabe auf der jeweils aktuellen Internet-Präsens des Vereins. Zwischen dem ersten Tag des Aushangs/Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mind. 3 Wochen liegen.  Mit dem Aushang/Bekanntgabe ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt werden. 

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Mehrheit von 80% der Stimmen aller Vereinsmitglieder.  

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.   

7. Anträge können gestellt werden  
a)  von volljährigen Mitgliedern   
b)  von fördernden Mitgliedern, Gründungs-mitgliedern, Ehrenmitgliedern,soweit sie volljährig sind   
c)  vom Vorstand. 

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens von 5 v. Hundert der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.  

9. Anträge müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mit-gliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehr-heit bejaht wird.  

10. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederver-sammlung beim Vorstand eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.  

11. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 

12. Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und einem von der Versammlung bestimmten  Protokollführer zu  unterzeichnen sind.   

 

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Volljährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen dennoch teilnehmen.  

 

§ 11. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: 

a) dem Vorsitzenden  
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden  
c) dem Kassenwart  
d) 2 Beisitzern. 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mit-gliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand selbst, wie auch die einzelnen Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er ist zuständig für den Abschluss von Arbeits-, Miet- und sonstigen Dauerverträgen und die Anschaffung von Sport- und Trainingsgeräten .  Der Vorstand entscheidet über Beiträge und Umlagen sowie über deren Höhe und Fälligkeiten. Er entscheidet über den Haushaltsplan. Satzungsänderungen, die auf Grund einer Auflage eines Gesetzes, einer Behörde oder eines Gerichts notwendig sind, kann der Vorstand beschließen, es sei denn, es handelt sich um Änderungen des Vereinszwecks.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eines der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder mit Einzelvertretungsmacht vertreten.  

4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen (§ 30 BGB), der den Verein bei Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt. Eine Zusammenlegung von Vorstands- und Geschäftsführertätigkeit ist möglich. Der Vorsitzende ist der Geschäftsführer der Hessenklinik Stadtkrankenhaus Korbach gGmbH (geborener Vorsitzender). Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Tod bzw. der Amtsniederlegung des Gewählten. Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied sein Amt nieder, bestimmt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Eine Abberufung der gewählten Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich. 

5. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt. Diese sind von dem Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.   

 

§ 12 Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder besitzen Stimmrecht und entrichten einen, in der Beitragsordnung festgelegten, jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.   

 

§ 13 Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind die Personen, die am 14.02.2007 den Verein gründen. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.  

 

§ 14 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.  

 

§ 15 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von drei Jahren eine vom Verein unabhängige, qualifizierte Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzlei, mit der Kassenprüfung.  

2. Die Kassenprüfung hat unter Einbeziehung der Kasse und der Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu erfolgen. Von dem Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

§ 16 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit 90% Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Hessenklinik Stadtkrankenhaus Korbach gGmbH zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.   

 

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 14.02.2007 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und tritt sofort in Kraft.